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Muss meine Website barrierefrei sein?

Barrierefrei sein muss deine Website dann, wenn du darüber Verbrauchern Dienstleistungen anbietest oder Produkte verkaufst — also insbesondere bei Onlineshops, Buchungs- und Terminsystemen, Bankdienstleistungen und E-Books. Grundlage ist der European Accessibility Act, in Österreich seit 28. Juni 2025 im Barrierefreiheitsgesetz umgesetzt. Eine reine Visitenkarten-Seite ohne Verkaufs- oder Buchungsfunktion fällt in der Regel nicht darunter. Für Kleinstunternehmen gibt es eine Ausnahme, die aber nur Dienstleistungen betrifft und im Einzelfall zu prüfen ist.

Wer betroffen ist

Die Pflicht knüpft nicht an die Branche an, sondern an das, was auf der Seite passiert. Entscheidend ist, ob du Verbrauchern elektronisch eine Dienstleistung erbringst oder ein Produkt verkaufst. Typische Fälle:

  • Onlineshops. Sobald ein Bestellvorgang auf der Seite abgeschlossen werden kann, fällt sie in den Anwendungsbereich.
  • Buchungs- und Terminsysteme. Der Kalender beim Friseur, der Tischplan im Restaurant, das Formular für den Beratungstermin.
  • Bankdienstleistungen. Konten, Kredite, Zahlungsverkehr, auch über eine App.
  • E-Books und ihre Leseprogramme. Inhalt und Software zusammen.

Stellst du nur dar, wer du bist, was du machst und wie man dich erreicht, greift die Pflicht nach derzeitiger Lesart nicht. Eine harte Grenze ist das nicht: Ein Formular, über das Kunden verbindlich einen Termin fixieren, ist mehr als eine Visitenkarte.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen sind ausgenommen, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz. Zwei Punkte werden dabei oft überlesen. Erstens gilt die Ausnahme nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte — wer Produkte in den Verkehr bringt, kann sich nicht darauf stützen. Zweitens ist sie eine Erleichterung und kein Dauerzustand: Wächst der Betrieb über eine der beiden Grenzen, fällt sie weg.

Was technisch gefordert ist

Maßstab sind die WCAG 2.1 in der Stufe AA. Das ist ein umfangreiches Regelwerk, aber die Punkte, an denen es in der Praxis scheitert, sind überschaubar.

Anforderungen und Fristen im Überblick
Rechtsgrundlage in ÖsterreichBarrierefreiheitsgesetz
Gilt seit28.06.2025
Technischer MaßstabWCAG 2.1 Stufe AA
Kontrast normaler Text4,5 : 1
Kontrast große Schrift3 : 1
Ausnahme: Beschäftigteunter 10
Ausnahme: Jahresumsatzmax. 2 Mio. €

Die fünf häufigsten Mängel

  • Kontrast. Normaler Text braucht mindestens 4,5 : 1 zum Hintergrund, große Schrift 3 : 1. Hellgraue Schrift auf Weiß fällt fast immer durch, ebenso Text über einem Foto.
  • Tastaturbedienung. Jede Funktion muss ohne Maus erreichbar sein, und es muss sichtbar sein, wo der Fokus gerade steht. Wer den Fokusrahmen aus optischen Gründen entfernt, erzeugt genau diesen Mangel.
  • Alt-Texte. Bilder brauchen eine beschreibende Textalternative. Rein dekorative Bilder werden bewusst leer ausgezeichnet, damit Screenreader sie überspringen.
  • Formularbeschriftungen. Jedes Feld braucht ein zugeordnetes Label. Ein Platzhaltertext im Feld ist kein Label — er verschwindet beim Tippen.
  • Überschriftenhierarchie. Eine Ebene pro Stufe, ohne Sprünge von H2 auf H4. Danach navigieren Screenreader-Nutzer durch die Seite.

Wie du deine Seite grob einschätzt

Zwei Prüfungen brauchen keine Werkzeuge. Leg die Maus weg und bediene die Seite nur mit Tabulator und Eingabetaste: Kommst du überall hin, und siehst du jederzeit, wo du bist? Dann vergrößere die Schrift im Browser deutlich und schau, ob noch alles lesbar ist und nichts überlappt. Wenn beides hält, ist die Grundlage in Ordnung; den Rest zeigt eine systematische Prüfung.

Kein Ersatz für eine Rechtsauskunft

Diese Seite fasst den technischen Stand zusammen, sie ist keine Rechtsberatung. Ob deine Website im Einzelfall unter das Barrierefreiheitsgesetz fällt, hängt an Details deines Angebots und deines Betriebs. Wenn du es genau wissen musst, hol eine rechtliche Auskunft ein — bei der Wirtschaftskammer oder einer Anwältin. Das ist günstiger als eine Beschwerde.